Neue Regelung zur Psychotherapie per Video für Privatversicherte

Januar 2022
Therapeut am Laptop

Wer eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, ist meistens froh, Termine zu ergattern. Wichtig ist zudem, dass Sie sich gut aufgehoben fühlen und die notwendige Hilfe und Unterstützung erhalten. Ob die Praxis gut erreichbar ist oder Termine gut eingehalten werden können, mag eher zweitrangig erscheinen. Dennoch ist es eine Erleichterung, wenn sich die Therapie problemlos in Ihren Alltag einbauen lässt und der Kontakt zur Psychologin oder zum Arzt unaufwändig ist.

Dabei kann der Einsatz von Telemedizin helfen, und zwar nicht nur Ihnen. Auch den behandelnden Psychotherapeutinnen und -therapeuten können Videosprechstunden und E-Mail-Verkehr die Arbeit erleichtern. Allerdings sind diese Leistungen nicht in den für sie geltenden Gebührenordnungen vorgesehen: Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) sowie Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Deshalb haben sich der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) gemeinsam mit den Beihilfestellen– nach einer pandemiebedingten Sonderregelung – von 2022 an auf eine dauerhafte gemeinsame Abrechnungsempfehlung für psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten verständigt. Die Bundesärztekammer hat ebenfalls Abrechnungsempfehlungen für die ärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten ausgesprochen.

Wann telemedizinische Leistungen bei Psychotherapie erstattet werden

Psychotherapeutinnen und -therapeuten können bei Ihnen als Privatversicherten nun Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails sowie verschiedene Behandlungsarten per Video einsetzen und ohne Abschlag abrechnen. Das gilt unter anderem für

  • Einzelbehandlungen,
  • Übungen wie autogenes Training,
  • die Durchführung von Tests (z. B. Rorschach-Test oder Intelligenz- und Entwicklungstests) und
  • Beratungen.

Für Gruppentherapien sowie die psychiatrische Behandlung von Kindern ist die Möglichkeit einer Videoübertragung nicht vorgesehen.

Damit Ihre private Krankenversicherung die telemedizinischen Leistungen gemäß Ihrem Tarif erstattet, muss Ihre Therapeutin oder Ihr Therapeut diese analog abrechnen. Dabei ist gegebenenfalls die Dauer der einzelnen Behandlung zu benennen und zudem klar festzuhalten, dass die Leistung per Video oder E-Mail erfolgt ist. Lediglich für die einfache und ausführliche Beratung ist dies nicht notwendig. Auch wenn es zwei Abrechnungsempfehlungen gibt – einmal für die psychologischen und einmal für die ärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten –, gelten diese Grundsätze für alle.

Die betreffenden Gebührenpositionen können Sie in der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung von BPtK, PKV-Verband und Beihilfestellen von Bund und Ländern sowie in der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer nachlesen.