Gesetzliche Regelung

Aut idem ist nun auch für Privatversicherte klar geregelt

Oktober 2019
Apothekerin hält Medikament in der Hand

Seit dem 22. Oktober 2019 gibt es endlich eine verbindliche Aut-idem-Regelung für Privatversicherte. Dafür hatten sich die Private Krankenversicherung (PKV) und die Apothekerschaft seit Jahren gemeinsam eingesetzt. Denn bislang war uneindeutig, ob und wie ein Austausch wirkstoffgleicher Medikamente bei Privatpatientinnen und -patienten möglich ist. Die „Verordnung zur Änderung der Apothekenvertriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung“ stellt nun eine Erleichterung für Privatversicherte wie Apotheker dar.

Die bisherige Problematik bezüglich aut idem bei Privatpatienten

Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es in der PKV keine obligatorischen Rezeptvordrucke. Ärztinnen und Ärzte können den vom PKV-Verband entwickelten Vordruck, das „blaue Rezept“ nutzen. Darauf ist vermerkt: „Aut idem ist ausgeschlossen, wenn der Arzt den Ausschluss durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes kenntlich gemacht hat.“

Es gibt allerdings keine Verpflichtung, das blaue Rezept zu verwenden. Stattdessen können Ärztinnen und Ärzte ihre Rezepte frei gestalten – ohne klare Aussage hinsichtlich aut idem. Deshalb waren Apothekerinnen und Apotheker oft im Unklaren, ob der Arzt ein wirkstoffgleiches Medikament statt des verschriebenen im Einzelfall befürwortete oder ablehnte. 

Die neue Aut-idem-Regelung für Privatversicherte

Ab sofort gilt ähnlich wie in der GKV: Das verschriebene Medikament darf grundsätzlich ausgetauscht werden. Voraussetzung dafür ist aber – anders als in der GKV –, dass der privatversicherte Kunde zustimmt. Es gibt für Privatversicherte keine Verpflichtung, eine kostengünstigere Alternative zu wählen. Sie können frei nach den ihnen wichtigen Kriterien (Preis, Handhabbarkeit, Verträglichkeit,…) entscheiden, welches geeignete Arzneimittel sie nehmen möchten.

Lehnt ein Arzt den Austausch des von ihm verschriebenen Medikaments ab (z. B. wegen  besserer Verträglichkeit), muss er aut idem auf dem Rezept ausschließen. In welcher Form dies erfolgt, ist dabei irrelevant. Verwendet er einen anderen Rezeptblock als den Vordruck des PKV-Verbandes, kann er etwa eine kurze Notiz schreiben.

Apotheker wie auch Ärzte sollten über die neue Regelung informiert sein. Dennoch empfiehlt es sich, bei Arztbesuchen in der ersten Zeit das Thema aut idem anzusprechen und zu klären, ob der Arzt einen möglichen Austausch des verordneten Medikaments befürwortet. So werden Unsicherheiten vermieden.

Zusammenfassung

Wenn der Arzt nichts anderes auf dem Rezept vermerkt, ist aut idem zulässig. (Das gilt für die PKV wie die GKV.) Apotheker dürfen in diesem Fall das verordnete Arzneimittel durch ein wirkstoffgleiches mit identischer Wirkstärke und Packungsgröße austauschen.

Eine Verpflichtung zu aut idem besteht in der PKV nicht. Der Apotheker muss deshalb privatversicherte Kunden fragen, ob sie mit dem Austausch des Arzneimittels einverstanden sind.
Letztlich entscheidet der Privatpatient, welches Medikament er erhält.