Arzneimittel: Preise im Blick behalten

Oktober 2019

Privatversicherte erhalten die Kosten für ein benötigtes Arzneimittel von ihrer PKV erstattet, wenn der behandelnde Arzt bzw. Ärztin es verordnet hat und sie es aus einer Apotheke bezogen haben. So ist es in den Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung geregelt, an denen sich die privaten Versicherungsunternehmen orientieren.

Die PKV-Unternehmen können in ihren Tarifen aber eine Begrenzung der Kostenerstattung vorsehen. Statt der gesamten Kosten für das Arzneimittel übernimmt der Versicherer dann z. B. nur 80 oder 90 Prozent. Ebenso ist eine Selbstbeteiligung der Versicherten je Medikament möglich, die aber bspw. bei Bezug eines Generikums entfallen kann. Und für den branchenübergreifenden Basistarif, einen Sozialtarif der PKV, gilt in Anlehnung an die GKV-Praxis: Stehen mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, erstattet der private Versicherer nur eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel. Erhält die oder der Versicherte ein teureres Medikament, muss sie oder er die Mehrkosten selbst tragen.

Es ist für Privatversicherte deshalb durchaus von Bedeutung, ob es günstigere Alternativen zu den Medikamenten gibt, die ihr Arzt oder ihre Ärztin ihnen verschrieben hat. Allerdings haben Patientinnen und Patienten selten einen Überblick darüber, welche Medikamente es am Markt gibt. Einen Hinweis, ob und welche anderen Arzneimittel es neben dem bekannten oder auch bereits verwendeten Medikament gibt, erhalten Patienten über die Arzneimittelsuche. Hier können sie auch einen Preisvergleich durchführen, wobei allerdings die unverbindlichen Empfehlungen der Hersteller angezeigt werden. So können Patienten gezielter nachfragen:

  1. beim Arzt: Ist das verschriebene Medikament das einzige, das nach seiner Einschätzung hilft? Oder kann in der Apotheke auch ein anderes verfügbares Medikament ausgewählt werden? (Stichwort Aut idem)
  2. beim Apotheker: Ist das verschriebene Medikament preislich vergleichbar mit anderen passenden Medikamenten? Sind günstigere Alternativen vorrätig oder schnell lieferbar?

Auch bei langjährigen Behandlungen lohnen sich diese Fragen immer wieder. Denn läuft etwa der Patentschutz eines etablierten Medikaments aus, gibt es in der Regel innerhalb kurzer Zeit deutlich günstigere Generika.

Basistarif: Aufklärungspflichten des Apothekers

Gerade für Basistarif-Versicherte ist das aufgrund ihres Versicherungsschutzes wichtig. Ihnen gegenüber haben Apotheker allerdings auch eine größere Aufklärungspflicht, sofern ihre Kunden sie über ihre Versicherung in diesem Sozialtarif informiert haben. So hat das Landgericht Bremen im Oktober 2018 entschieden, dass ein Apotheker seinen langjährigen Kunden über neu zugängliche, günstigere Generika hätte informieren müssen. Die PKV übernahm entsprechend den Bedingungen nur die Kosten für das günstigste Generikum. Die Mehrkosten für das tatsächlich herausgegebene Medikament musste schließlich der Apotheker tragen.