Besonderheiten der PKV

Was sollten Sie bei Gemischten Krankenanstalten beachten?

Bei Behandlungen in Gemischten Krankenanstalten gibt es für Privatpatienten besondere Regeln.
Juli 2016
Arzt eilt über den Flur eines Krankenhauses

Der Begriff „Gemischte Krankenanstalt“ beschreibt all jene Krankenhäuser, die zusätzlich zu den üblichen Krankenhausbehandlungen auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen.

Bis Mitte des 20. Jahrhunderts wurden klinische Behandlungen und Sanatoriumsbehandlungen noch in getrennten Einrichtungen vorgenommen – also in Krankenhäusern bzw. Sanatorien. Erst in den letzten Jahrzehnten haben vor allem Privatkliniken damit begonnen, beide Behandlungsbereiche in gemeinsamen Einrichtungen anzubieten.

Schriftliche Zusage des Versicherers erforderlich

In der Privaten Krankenversicherung sind die Aufwendungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen in der Regel nicht versichert. In der Folge sind die Leistungen für solche Maßnahmen auch nicht in den Versicherungsbeiträgen einkalkuliert. Allerdings können Versicherte auf Wunsch spezielle Zusatztarife – sogenannte Kurkostentarife – oder Krankenvollversicherungen abschließen, die auch Kur- und Sanatoriumsleistungen einschließen.

In Gemischten Anstalten ist die Unterscheidung zwischen klinischen Behandlungen und Kur- und Sanatoriumsbehandlungen besonders schwierig, da dort Leistungen aus beiden Bereichen erbracht werden. Für Privatpatienten besteht dadurch die Gefahr, unwissentlich Leistungen zu erhalten, die nicht über ihren Versicherungsschutz abgedeckt sind und nachträglich vom Versicherer abgelehnt werden. Und für den Versicherer führt die schwierige Abgrenzung beider Leistungsbereiche zu einem erhöhten Risiko, Kosten nicht versicherter Leistungen zu erstatten, was wiederum nur durch einen erhöhten Prüfaufwand verhindert werden kann.

Aus diesem Grund sehen die Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) vor, dass die Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung in Gemischten Krankenanstalten grundsätzlich nur dann erstattet werden, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat (§ 4 Abs. 5 MB/KK). Diese Regelung schafft Rechtsklarheit für Versicherte und Versicherer gleichermaßen.