Lexikon

Versicherungspflichtgrenze

Nur bei einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze dürfen abhängig Beschäftigte statt der gesetzlichen eine private Krankenversicherung haben (2023: 69.300 Euro).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Erst wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt – also das Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit – die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, werden sie versicherungsfrei und können zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung wählen. Im Sozialgesetzbuch wird die Versicherungspflichtgrenze als "Jahresarbeitsentgeltgrenze" bezeichnet.

Die Grenze wird jährlich entsprechend dem durchschnittlichen Lohn- und Gehaltseinkommen angepasst. Im Jahr 2024 beträgt sie 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Für abhängig Beschäftigte, die zum 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt eine Versicherungspflichtgrenze von 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro).

Tritt durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze zu Beginn eines Jahres Versicherungspflicht ein, können sich bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon befreien lassen. Mehr Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht finden Sie auf der Internetseite des PKV-Verbandes.

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