Lexikon

Pflegegrad

Seit 2017 wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden angegeben.

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
 

Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, werden die folgenden sechs Bereiche betrachtet:

1. Mobilität – Wie selbstständig kann sich die betroffene Person noch bewegen?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Wie gut findet sich die betroffene Person in ihrem Alltag zurecht? Kann sie Entscheidungen treffen, sich mitteilen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – Verhält sich die betroffene Person auffällig und ggf. aggressiv gegenüber sich selbst oder ihrer Umwelt?

4. Selbstversorgung – Inwieweit kommt die betroffene Person mit der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Vergleichbarem zurecht?

5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – Inwieweit ist eine Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, wie Verbandswechsel, notwendig?

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – Wie gut kann die betroffene Person noch ihren Tagesablauf planen und Kontakte pflegen?

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