Lexikon

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgre­mium der gemeinsamen Selbstverwaltung von (Zahn-)Ärzteschaft, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und GKV. Seine Beschlüsse sind teilweise auch für die PKV von Bedeutung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich.

Bedeutung für Privatversicherte

Privatversicherte haben gemäß den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und KrankenhaustagesgeldversicherungAnspruch auf gesetzlich eingeführte Früherkennungsprogramme, die der G-BA Richtlinien beschlossen hat. Wenn der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister beschlossen wurde und in Kraft getreten ist, wird die PKV erstmals an der Entwicklung strukturierter Früherkennungsprogramme beteiligt sein.

Von besonderer Bedeutung sind die Beschlüsse des Gremiums über denZusatznutzen von Arzneimitteln gemäß den Neuregelungen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes: Sie sind ausschlaggebend dafür, ob Preisverhandlungen mit den Herstellern stattfinden, bei denen die PKV „ins Benehmen“ zu setzen ist. Privatversicherte profitieren von den verhandelten Erstattungsbeträgen.

Der PKV-Verband wirkt auch in verschiedenen Gremien des G-BA mit. Er ist beteiligt an

  • der Erstellung der Richtlinien zur Qualitätssicherung (§ 137 Abs. 1 Satz 3 SGB V),
  • Beschlüssen für zugelassene Krankenhäuser bezüglich Nachweisen über die Erfüllung von Fortbildungspflichten von Fachärzten und Psychotherapeuten, der Definition von Mindestmengen, der Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen vor Eingriffen, Inhalt, Umfang und Datenformat der Qualitätsberichte der Krankenhäuser und
  • der Entwicklung der Inhalte der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung.
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