Lexikon

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 62.100 Euro/Jahr, 5.175 Euro/Monat) markiert das Einkommen, das maximal für den gesetzlichen Krankenkassenbeitrag berücksichtig wird. Auch in der PKV hat sie für manche Werte Bedeutung.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Für die Private Krankenversicherung (PKV) ist sie im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberzuschuss und dem Höchstbeitrag im Standardtarif und Basistarif wichtig:

  • Der maximale Arbeitgeberzuschuss (2024: 421,76 Euro) zur PKV entspricht dem maximalen Arbeitgeberbeitrag für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Für die Berechnung werden die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 Euro monatlich), der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (2024: 14,6 %) und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen (2024: 1,7 %) herangezogen und das Ergebnis durch 2 geteilt (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil): 5.175 Euro x (14,6 % + 1,7 %) / 2 = 421,76 Euro.
    Allerdings beträgt der Arbeitgeberzuschuss höchstens die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufzuwenden hat.
  • Ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz (2024: 14,6 %) beträgt der Höchstbeitrag für den Standardtarif im Jahr 2024 755,56 Euro. Im Basistarif wird noch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (für 2024: 1,7 %) der gesetzlichen Krankenkassen hinzugerechnet, so dass sich für 2024 ein Höchstbeitrag von 843,52 Euro ergibt.
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