
Wenn Sie eine Versorgung mit Zahnersatz oder z.B. ein Inlay benötigen, wird dies in aller Regel von Ihrem Zahnarzt in Auftrag gegeben und in einem zahntechnischen Labor angefertigt. Die anfallenden Kosten werden Ihnen als Anlage zu den zahnärztlichen Leistungen in Rechnung gestellt.

Das zahntechnische Labor wiederum erstellt seine Rechnung auf verschiede Art und Weise. Für den Bereich der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist das BEL II (Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis) ausschlaggebend. Das BEL II ist eine Höchstpreisliste und wird zwischen den Zahntechnikerinnungen und der GKV ausgehandelt.
Daneben existiert die BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste), eine von der Zahntechnikerinnung festgelegte unverbindliche Kalkulationsgrundlage für die Erbringung zahntechnischer Leistungen. Die Kosten für zahntechnische Leistungen nach BEB liegen häufig deutlich höher als nach BEL II und bilden meist die Abrechnungsgrundlage bei Laborleistungen für Versicherte der privaten Krankenversicherung.
Da bei gleichem Zahndefekt sich beispielsweise die Versorgung mit einer Krone in der Qualität des Materials unterscheidet (z. B. Metall oder Vollkeramik) nicht aber anhand des Versicherungsstaus, sollte auch der gleiche Preis für gleiche Leistung in Rechnung gestellt werden.
Sie sollten mit Ihrem Zahnarzt sprechen und gemeinsam ein kostengünstiges Labor auswählen, auch wenn Ihr Zahnarzt – sicherlich zu Recht – vertrauensvoll mit einem bestimmten Labor zusammenarbeitet. Solang in den Laboratorien nach gleichen „deutschen Qualitätsstandards“ gearbeitet wird, ist ein Labor nicht per se besser als ein anderes.
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