
Durch die auf der Rechnung aufgeführte Leistungsbeschreibung (z. B. Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone) einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes wird die durch den Zahnarzt erbrachte Leistung in einer Art beschrieben, wie sie durch die Gebührenordnung für Zahnärzte vorgesehen ist.
Jede zahnärztliche Leistung ist in der GOZ mit einer Nummer, einer so genannten Gebührenposition, hinterlegt. Diese Nummer muss in der Rechnung, die Sie von Ihrem Zahnarzt erhalten, neben der jeweiligen Leistungsbeschreibung aufgeführt sein.
Das Datum der Leistungserbringung durch den Zahnarzt muss in jedem Fall angegeben werden. Besonders wichtig ist dies zur Klärung der Frage, welches Versicherungsjahr für die Erstattung der Kosten herangezogen wird.
Jeder zahnärztlichen Leistung ist eine bestimmte Punktzahl zugeordnet. Aufwändigere Leistungen werden mit höheren, weniger aufwändige mit niedrigeren Punktzahlen bewertet.
Die Punktzahl wird mit einem einheitlichen Punktwert (0,0562421 € bzw. 5,62421 Cent) multipliziert.
Das Ergebnis aus Punktzahl und Punktwert ergibt den so genannten (Gebühren-)Einfachsatz. Er ist die Grundlage zur Berechnung zahnärztlicher Leistungen.
Ein Beispiel:
Die Einlagefüllung, einflächig (GOZ-Nr. 215), wird mit 550 Punkten bewertet. Multipliziert mit dem entsprechenden Punktwert, ergibt sich der Einfachsatz von 550 x 0,0562421 € = 30,93 €
Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wird der Einfachsatz nochmals mit einem Steigerungssatz multipliziert. Im Regelfall sind durch den Zahnarzt Gebühren zwischen dem einfachen und 2,3fachen des (Gebühren-) Einfachsatzes abzurechnen.
Das Ergebnis aus dem Einfachsatz und dem maximalen Steigerungssatz (2,3) des Regelfalls ergibt den Regelhöchstsatz.
Den meisten privatzahnärztlichen Rechnungen liegt der Regelhöchstsatz (sowie Höchstsatz; s. u.) zugrunde. Damit werden im Durchschnitt Gebühren berechnet, die deutlich höher sind wie die Gebühren zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Der höhere Abrechnungsmodus bei Privatpatienten sollte durch besondere Serviceleistungen gerechtfertigt sein. Etwa in Qualität und Dauer des persönlichen Zahnarzt-Patienten-Wechselgesprächs oder bei der schnellen Vergabe von Behandlungsterminen und geringeren Wartezeiten in der Zahnarztpraxis.
Der Regelhöchstsatz darf in bestimmten Fällen bis zum 3,5fachen überschritten werden. Hierbei müssen die erbrachten Leistungen hinsichtlich Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sowie der Umstände bei der Ausführung deutlich vom Regelfall abweichen. Außerdem ist dies schriftlich zu begründen und auf Verlangen näher zu erläutern.
Die Gebühren und Steigerungssätze der GOZ sind verbindlich. Jedoch hat der Zahnarzt grundsätzlich die Möglichkeit, die Höchstsätze der GOZ zu überschreiten. Die hierfür erforderliche, abweichende Vereinbarung ist vom Zahnarzt mit dem Patienten zu treffen; und zwar schriftlich und bevor die Leistung erbracht wird.
Eine derartige Vereinbarung muss die Feststellung enthalten, dass Kostenträger, wie z. B. die private Krankenversicherung, die Vergütung möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Eine nähere zahnmedizinische Begründung für die höhere Vergütung kann vom Patienten verlangt werden.
Die GOZ enthält die Grundlage dafür, dass der Zahnarzt eine nicht in der GOZ enthaltene Leistung analog einer anderen, in der GOZ enthaltenen Leistung, abrechnen kann. Dies berücksichtigt, dass die GOZ nicht immer den aktuellen Stand der Zahnmedizin abbildet, und gibt die Möglichkeit, neue Behandlungsmethoden zu bewerten.
Laut GOZ (§ 6 Abs. 2) können nur selbständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Leistung muss selbständigen Charakter haben, d. h. Teilschritte einer anderen Leistung oder Modifikationen einer in der GOZ enthaltenen Leistung können analog nicht berechnet werden. Falls eine analoge Berechnung in Frage kommt, ist eine GOZ-Leistung als Referenz zu wählen, die der erbrachten Leistung so nahe wie möglich kommt (nach Art, Kosten- und Zeitaufwand).
Auf Ihrer Rechnung muss die analoge Leistung mit „entsprechend“ gekennzeichnet, verständlich beschrieben und mit Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig betrachteten Leistung versehen werden.
Außerdem muss, gemäß Behandlungsvertrag, die gestellte Diagnose angegeben werden.
Auslagen für zahntechnische Leistungen, die nicht durch die GOZ abgegolten sind, können von dem Zahnarzt in Rechnung gestellt werden. Dabei ist der Betrag und die Art der einzelnen Auslage zu belegen, gegebenenfalls auch die Bezeichnung, das Gewicht und der Tagespreis verwendeter Legierungen oder bei Auftragsleistungen eine entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen.
In der GOZ sind gesondert berechnungsfähige Kosten angegeben. Diese sind inklusive Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien auf der Rechnung anzugeben.
Bei stationärer, teilstationärer sowie vor- und nachstationärer zahnärztlicher Behandlung sind die nach der GOZ berechneten Gebühren um 25 % zu mindern (15 % bei Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten).
Bestimmte Leistungen berechnet der Zahnarzt nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Leistungen aus den Abschnitten B I und II (Allgemeine Beratungen und Untersuchungen sowie Zuschläge darauf), C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, z. B. Verband anlegen oder Blutentnahme), D (Anästhesieleistungen), E (Physikalisch-Medizinische Leistungen; V Wärmebehandlung und VI Elektrotherapie), J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde), L (Chirurgie, Orthopädie), M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter den Nummern 4113 und 4700, N (Histologie, Zytologie und Zytogenetik) sowie O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der GOÄ.
Vergleichen Sie hierzu auch die Ausführungen im Menüpunkt Arztrechnung.
Baierbrunn (ots) - Stress erleichtert die Bildung von Metastasen des Eierstockkrebses....
Baierbrunn (ots) - Die meisten Menschen brauchen eine direkte Ansteckung durch Patienten, die...
Baierbrunn (ots) - Diabetes vom Typ 2, die mit sieben Millionen Erkrankten in Deutschland...
Baierbrunn (ots) - Oxytocin macht Männer weich, Testosteron aggressiv. Auch von anderen...
