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Pflegestufen

Die Gewährung von Leistungen richtet sich im Einzelfall nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit und dem Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger (oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person) für die erforderliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung benötigt. Dem entsprechend wird ein Pflegebedürftiger einer von drei Pflegestufen zugeordnet:

Pflegestufe 1
Erheblich Pflegebedürftige benötigen wenigstens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen (z. B. Waschen, Nahrungsaufnahme, Ankleiden). Der Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt einer Woche mindestens 90 Minuten betragen, wobei über 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.

Pflegestufe 2
Schwerpflegebedürftige benötigen mindestens dreimal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zu verschiedenen Tageszeiten. Der Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt einer Woche mindestens drei Stunden betragen, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.

Pflegestufe 3
Schwerstpflegebedürftige benötigen täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität.

In allen drei Pflegestufen sind zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig.

Bei pflegebedürftigen Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

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