

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird anhand des § 14 SozialGesetzBuch XI definiert:
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Krankheiten oder Behinderungen sind:
Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
Berlin (ots) - Die Mehrheit der Deutschen geht regelmäßig kontrollorientiert zum Zahnarzt. Trotzdem...
Baierbrunn (ots) - Da kann der Salat noch so knackig und das Rindersteak noch so saftig sein -...
Baierbrunn (ots) - Gegen kalte Hände hilft, sie tüchtig gegeneinander zu reiben. Muss aber eine...
Baierbrunn (ots) - Blutkrebs (Leukämie) kann in etwa 80 Prozent der Fälle durch eine Stammzell-...
