
Bei Inanspruchnahme einer bis zu sechs Monate andauernden Pflegezeit (Arbeitsfreistellung von Personen, die Pflegebedürftige versorgen) übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Pflegeperson sowie Zuschüsse zu deren Kranken- und Pflegeversicherung. Angehörige von Personen, die unerwartet zu Pflegefällen werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung vom Arbeitsplatz für bis zu 10 Arbeitstage. Auch in dieser Zeit ist der freigestellte Arbeitnehmer sozialversichert.
Zur sozialen Sicherung der Pflegeperson zahlt die (private) Pflegeversicherung Beiträge an die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung (ggf. berufsständische Versorgungswerke) Beiträge. Die Beiträge richten sich nach der Pflegestufe und dem zeitlichen Pflegeaufwand.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist und die Pflege durchschnittlich mindestens zwei Stunden wöchentlich ausübt.
Außerdem werden für Pflegepersonen Schulungskurse angeboten und die dafür entstehenden Kosten getragen.
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