

Wenn Sie sich für eine stationäre Behandlung entschieden haben, schließen Sie bei der Aufnahme in das Krankenhaus mit diesem einen Behandlungsvertrag ab. Es besteht außerdem die Möglichkeit, gesonderte Verträge über die Wahlärztliche Behandlung sowie die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer abzuschließen.
Von Seiten des Krankenhauses beinhaltet der Behandlungsvertrag in der Regel stationäre, teilstationäre sowie vor- oder nachstationäre Leistungen zu den Konditionen der allgemeinen Vertragsbedingungen des jeweiligen Krankenhauses.
Die Krankenhausleistungen sind dabei insbesondere die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Unterkunft und Verpflegung.
Als Privatpatient verpflichten Sie sich zur Zahlung der entstehenden Krankenhauskosten. Ihre private Krankenversicherung erstattet diese Kosten im tariflichen Umfang. Sie können aber auch eine Kostenübernahmeerklärung oder die Card für Privatversicherte der Krankenhausverwaltung vorlegen. Dann kann das Krankenhaus die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie die Kosten für die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer direkt mit Ihrer privaten Krankenversicherung abrechnen.
Zur Verkürzung des stationären Krankenhausaufenthalts können Sie sich zunächst in eine vorstationäre Behandlung begeben. Die vorstationäre Behandlung dient der Klärung, ob eine stationäre Behandlung erforderlich ist oder die Behandlung gegebenenfalls auch teilstationär bzw. ambulant erfolgen kann.
Die vorstationäre Behandlung dient aber auch der Vorbereitung des Krankenhausaufenthalts (z. B. Laboruntersuchungen zur Operationsvorbereitung). Die erforderlichen Untersuchungen und Vorbereitungen werden ambulant im Krankenhaus durchgeführt.
Bei der teilstationären Behandlung verbringen Sie nur einen Teil des Tages zur ärztlichen Behandlung im Krankenhaus.
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