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Ein- oder Zweibettzimmer

Sie können mit dem Krankenhaus Ihrer Wahl die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer (Wahlleistung Unterkunft) vereinbaren. Die Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen (Chefarztbehandlung) abhängig gemacht werden. Für die besondere Unterbringung sowie weitere Komfortleistungen berechnet Ihnen das Krankenhaus pro Tag einen entsprechenden Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags muss in einem angemessenen Verhältnis zur gebotenen Leistung stehen.

Hinsichtlich der Höhe der von einem Krankenhaus zu verlangenden Zuschläge für die Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern gibt es rechtliche Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben wurde eine "Gemeinsame Empfehlung" der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und des Verbands der privaten Krankenversicherung (PKV) zur Preisfindung bei den Zimmerzuschlägen entwickelt. Diese Empfehlung bezieht sich sowohl auf die privaten Krankenversicherungen als auch auf die Patienten und die Krankenhäuser.

Der Preis für die Wahlleistung Unterkunft setzt sich nach dieser Empfehlung durch ein zweistufiges Bewertungsmodell zusammen:

1.) Basispreis

  • Der Basispreis wird für die Inanspruchnahme des Ein- oder Zweibettzimmers berechnet. Dieser Preis wäre für die reine Unterkunft ohne weiteren Komfort zu veranschlagen.
  • Im Einbettzimmer können im Bundesdurchschnitt 58,40 € abgerechnet werden.
  • Im Zweibettzimmer können im Bundesdurchschnitt 21,90 € abgerechnet werden.
  • Stellt das Zweibettzimmer die Regelleistung einer Fachabteilung dar, reduziert sich der Abrechnungsbetrag für das Einbettzimmer auf im Bundesdurchschnitt 32,85 €. In diesem Fall entfällt die Berechnung des Basispreises für das Zweibettzimmer, da dieses ohnehin Standard ist.

2.) Komfortzuschläge

  • Die Komfortzuschläge bestehen aus fünf Leistungsabschnitten mit insgesamt 30 definierten Komfortelementen, wobei jedem Leistungsabschnitt eine Preisspanne zugeordnet ist:
    • Sanitärzone (z. B. separates WC, separate Dusche),
    • sonstige Ausstattung (z. B. Komfortbett, Kühlschrank, Internet),
    • Größe und Lage (z. B. Balkon/Terrasse, bevorzugte Lage im Haus),
    • Verpflegung (Wahlverpflegung, Zusatzverpflegung),
    • Service (z. B. täglicher Hand- und Badetuchwechsel, Tageszeitung).
  • Die Preisempfehlungen für die Komfortelemente werden jährlich der Preisentwicklung angepasst.
  • Die über den definierten Standard von Komfortelementen hinausgehenden Leistungen können nur nach Zustimmung des PKV-Verbandes berechnet werden.

Aus der Summe von Basispreis und Komfortzuschlägen ergibt sich der angemessene Zimmerzuschlag für die Wahlleistung Unterkunft. Dieser kann auch innerhalb einer Abteilung nach Zimmerkategorien preislich differieren. Von Ihrer privaten Krankenversicherung wird dieser Preis akzeptiert.

Für die Reservierung bzw. das Freihalten eines Einbettzimmers (z. B. wegen Aufenthalts im Kreißsaal oder auf der Intensivstation) kann Ihnen ein um 25 % geminderter Preis berechnet werden, sofern dies mit Ihnen vereinbart wurde und eine Reservierungsdauer von vier Tagen nicht überschritten wird.

Ein Bestandteil der Empfehlung ist auch, dass der Entlassungstag nicht berechnet wird. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Sie als Privatpatient über die zu vereinbarenden Leistungen vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung zu unterrichten. Dabei muss Ihnen auch das konkrete Leistungsspektrum inklusive der Beschreibungen verdeutlicht werden (z. B. Sanitärzone mit separatem, nur vom Krankenzimmer zu erreichendem WC).

In der Datenbank unserer Krankenhaus-Suchmaschine finden Sie neben den aufgeführten Informationen auch die Krankenhäuser, die nach den gemeinsamen Empfehlungen abrechnen, sowie die jeweils gültigen Preise für einen angemessenen Zimmerzuschlag.

Darüber hinausgehende Leistungen, wie z. B. die Inanspruchnahme eines PKW-Parkplatzes während Ihres Krankenhausaufenthalts, können nicht über den Tarif „Unterkunft“ finanziert werden. Sie können hierüber aber gesonderte Vereinbarungen mit dem Krankenhaus treffen.

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