Heilmittel

Es gibt für Heilmittel keine amtliche Gebührenordnung wie z. B. für ärztliche/zahnärztliche Leistungen. Daher können Heilberufler prinzipiell die Preise für ihre Leistungen selbst festlegen beziehungsweise mit Ihnen als Patient vereinbaren.

Wenn es keine gebührenrechtliche Bestimmung gibt, ist für eine Leistung der „übliche“ Preis zu berechnen. Was als der „übliche“ Preis anzusehen ist, wird kontrovers diskutiert. Für die private Krankenversicherung ist es der Betrag, der auch für die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten in Rechnung gestellt wird. In der gesetzlichen Krankenkasse sind rund 90 % der Bevölkerung versichert, sodass dort die überwiegende Mehrzahl von Leistungen der Heilberufler erbracht wird.

Oft verlangen Angehörige der Heilberufe von privat Versicherten höhere Preise als von gesetzlich Versicherten. Höhere Preise sollten jedoch immer Ausdruck einer entsprechenden Leistung sein, z. B. einer längeren Behandlungsdauer.

Die Beihilfestellen haben für Beamte Erstattungshöchstsätze für Heilbehandlungen vorgesehen. Diese liegen über den Sätzen der gesetzlichen Krankenkassen. In der Regel werden von der privaten Krankenversicherung diese Erstattungshöchstsätze akzeptiert. Darüber hinausgehende Preisforderungen für Heilbehandlungen müssen sich durch ein signifikant verbessertes Leistungsangebot im Vergleich zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen rechtfertigen.

Beihilfevorschriften des Bundes (Adobe Reader benötigt)

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