Lexikon

Basistarif

Der Basistarif ist ein Sozialtarif der PKV und vor allem geeignet für sozial hilfebedürftige Versicherte (z. B. bei ALG-II-Bezug) und Menschen, die keine anderweitige Versicherung finden.

Der Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt gilt auch die Pflicht zur Versicherung für Personen, die der PKV zuzuordnen sind, wie z. B. Selbstständige und Beamte. Der Basistarif wurde als Garantie geschaffen, dass auch Personen mit schweren Vorerkrankungen Aufnahme in die PKV finden. Denn wer versicherungsberechtigt ist, darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden.

Vorerkrankungen bleiben beim Basistarif unberücksichtigt; individuelle Risikozuschläge werden nicht erhoben. Mehrkosten infolge von Vorerkrankungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben auf alle im Basistarif Versicherten verteilt.

Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag zur GKV plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen begrenzt. Er beträgt im Jahr 2024 monatlich 843,52 Euro. Bei Nachweis von Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts wird der Beitrag halbiert. Können hilfebedürftige Versicherte auch diesen halbierten Beitrag nicht aufbringen, beteiligt sich der Grundsicherungs-/Sozialhilfeträger im erforderlichen Umfang an dem Versicherungsbeitrag bzw. übernimmt ihn gegebenenfalls vollständig.

Der Basistarif unterscheidet sich wesentlich von anderen Tarifen der PKV-Produktwelt: Er ist ein vom Gesetzgeber gestaltetes Produkt, das den Leistungsumfang der GKV abbilden soll. Daher können im Basistarif, anders als in anderen PKV-Tarifen, gesetzlich vorgegebene Kürzungen stattfinden.

Weitere Informationen zum Basistarif können Sie unserer Broschüre Alternativen in jeder Lebenslage - Optionen für PKV-Versicherte (PDF) sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif (AVB/BT) (PDF) entnehmen.

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