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Leistungen

Durch die auf der Rechnung aufgeführte Leistungsbeschreibung (z. B. telefonische Beratung oder Blutsenkung) wird die durch den Arzt erbrachte Leistung in einer Art beschrieben, wie sie durch die Gebührenordnung für Ärzte vorgeschrieben ist.

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Nummer

Jede ärztliche Leistung ist in der GOÄ mit einer Nummer, einer so genannten Gebührenposition, hinterlegt. Diese Nummer muss in der Rechnung, die Sie von Ihrem Arzt erhalten, neben der jeweiligen Leistungsbeschreibung aufgeführt sein.

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Datum

Das Datum der Leistungserbringung durch den Arzt muss in jedem Fall angegeben werden. Besonders wichtig ist dies zur Klärung der Frage, welches Versicherungsjahr für die Erstattung der Kosten herangezogen wird.

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Punktzahl

Jeder ärztlichen Leistung ist eine bestimmte Punktzahl zugeteilt. Aufwendigere Leistungen werden mit höheren, weniger aufwendige Leistungen mit niedrigeren Punktzahlen bewertet.

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Punktwert

Die Punktzahl wird mit einem einheitlichen Punktwert (0,0582873 € bzw. 5,82873 Cent) multipliziert.

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Einfachsatz

Das Ergebnis aus Punktzahl und Punktwert ergibt den so genannten (Gebühren-)Einfachsatz. Er ist die Grundlage zur Berechnung ärztlicher Leistungen.

Ein Beispiel:

Die Blutentnahme, Vene (GOÄ-Nr. 250), wird mit 40 Punkten bewertet. Multipliziert mit dem entsprechenden Punktwert, ergibt sich der Einfachsatz von 40 x 0,0582873 € = 2,33 €.

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Steigerungsatz

Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wird der Einfachsatz nochmals mit unterschiedlich hohen Steigerungssätzen multipliziert. Im Regelfall sind durch den Arzt folgende Sätze abzurechnen:

  • Für persönliche Leistungen zwischen dem einfachen und 2,3fachen.
  • Für medizinisch-technische Leistungen zwischen dem einfachen und 1,8fachen des Einfachsatzes. Das sind normalerweise Leistungen mit hohem Sachkostenanteil oder Leistungen, die der Arzt in der Regel nicht selbst erbringt. Hierzu zählen folgende Abschnitte der GOÄ: A (Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-Medizinische Leistungen) oder O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie).
  • Für Laboratoriumsuntersuchungen (Abschnitt M der GOÄ) zwischen dem einfachen und 1,15fachen des Einfachsatzes.

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Regelhöchstsatz

Das Ergebnis aus Einfachsatz und dem jeweils maximalen Steigerungssatz des Regelfalls ergibt den Regelhöchstsatz. Das heißt, der Einfachsatz wird multipliziert mit dem 2,3fachen, 1,8fachen bzw.1,15fachen.

Den meisten privatärztlichen Abrechnungen liegen die jeweiligen Regelhöchstsätze zugrunde. Damit werden im Durchschnitt Gebühren berechnet, die mehr als dreimal so hoch sind wie die Gebühren zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der höhere Abrechnungsmodus bei Privatpatienten sollte durch besondere Serviceleistungen gerechtfertigt sein. Etwa in Qualität und Dauer des persönlichen Arzt-Patienten-Gesprächs oder bei der schnellen Vergabe von Behandlungsterminen und geringeren Wartezeiten in der Arztpraxis.

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Höchstsatz

Der Regelhöchstsatz darf in bestimmten Fällen überschritten werden. Bis zum 3,5fachen bei persönlichen ärztlichen Leistungen, bis zum 2,5fachen bei medizinisch-technischen Leistungen und bis zum 1,3fachen bei Laboratoriumsleistungen. Hierbei müssen die erbrachten Leistungen hinsichtlich Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sowie der Umstände bei der Ausführung deutlich vom Regelfall abweichen. Außerdem ist dies „auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen" (GOÄ).

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Honorarvereinbarung

Die Gebühren und Steigerungssätze der GOÄ sind verbindlich. Jedoch hat der Arzt grundsätzlich die Möglichkeit, die Höchstsätze der GOÄ zu überschreiten. Die hierfür erforderliche, abweichende Vereinbarung ist vom Arzt persönlich mit dem Patienten zu treffen; und zwar schriftlich und bevor die Leistung erbracht wird.

Eine derartige Vereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem Betrag auch die Feststellung enthalten, dass Kostenträger, wie z. B. die private Krankenversicherung, die Vergütung möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Eine nähere medizinische Begründung für die höhere Vergütung kann vom Patienten verlangt werden.

Für den Abbruch einer Schwangerschaft, die Notfall- und akute Schmerzbehandlung sowie Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-Medizinische Leistungen), M (Laboratoriumsuntersuchungen) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der GOÄ sind Honorarvereinbarungen unzulässig.

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Analogleistungen

Die GOÄ enthält die Grundlage dafür, dass der Arzt eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer anderen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abrechnen kann. Dies berücksichtigt, dass die GOÄ nicht immer den aktuellen Stand der Medizin abbildet, und gibt die Möglichkeit, neue Behandlungsmethoden zu bewerten.

Laut GOÄ (§ 6 Abs. 2) können nur selbständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Leistung muss selbständigen Charakter haben, d. h., Teilschritte einer anderen Leistung oder Modifikationen einer in der GOÄ enthaltenen Leistung können analog nicht berechnet werden. Falls eine analoge Berechnung in Frage kommt, ist eine GOÄ-Leistung als Referenz zu wählen, die der erbrachten Leistung so nahe wie möglich kommt (nach Art, Kosten- und Zeitaufwand).

Auf Ihrer Rechnung muss die analoge Leistung mit „entsprechend" gekennzeichnet, verständlich beschrieben und mit Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig betrachteten Leistung versehen werden.

Außerdem muss, gemäß Behandlungsvertrag, die gestellte Diagnose angegeben werden.

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