
Als Patient haben Sie das Recht auf eine qualifizierte Behandlung. Die Hauptpflichten aus dem Behandlungsvertrag sind für den Arzt insbesondere folgende Leistungen:
Krankheitsfrüherkennung, Befunderhebung, Diagnosestellung, Ermittlung der indizierten (angezeigten, notwendigen) Therapie, Aufklärung des Patienten und Einholung seiner Einwilligung, Durchführung der Therapie, Anregung von Rehabilitationsmaßnahmen, mittelbare Leistungen (Einweisung, Überweisung etc.), Dokumentation der Behandlung sowie Schweigepflicht. Jeder Arzt ist außerdem verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.
Für jeden Arzt gilt die so genannte Sorgfaltspflicht. Das heißt, die Diagnose- und Therapieleistungen richten sich im Allgemeinen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft; in dem Bestreben, Krankheiten zu heilen oder Leiden zu mindern. Nach einem Gespräch mit Ihnen über die konkreten Inhalte der Behandlung ist der Arzt in der Wahl seiner Behandlungsmethode frei. Die Behandlung erfolgt grundsätzlich ohne Erfolgsgarantie. Der Arzt schuldet Ihnen nur die einwandfreie Behandlung. Beim Misserfolg darf nicht ohne weiteres ein Behandlungsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung angenommen werden.

Sie haben, wie jeder Patient, das Recht auf Information. Der Arzt ist verpflichtet, sich in der Sprechstunde ausreichend Zeit für das Gespräch mit Ihnen zu nehmen. Es gilt der Grundsatz, dass eine Behandlung ohne Untersuchung nicht zulässig ist. Der Arzt hat sich von Ihren Beschwerden selbst ein Bild zu machen und muss wichtige Befunde selbst erheben. Er ist verpflichtet, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder Sie an einen anderen Arzt zu überweisen, wenn dies nach seiner ärztlichen Erkenntnis angezeigt erscheint.
Ihnen gegenüber hat der Arzt eine umfassende Aufklärungspflicht. Sie haben ein Recht darauf, unterrichtet zu werden, was mit Ihnen, unter Anwendung welcher Mittel, mit welchen Risiken und Folgen geschieht. Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich dafür sind das Krankheitsbild sowie die Dringlichkeit und die Gefährlichkeit einer Maßnahme. Wollen Sie Einzelheiten wissen (beispielsweise vor einer OP), so sind diese in gebotener Weise durch den Arzt darzulegen (Narkose, Komplikationen usw.).
Behandlungsmaßnahmen durch den Arzt sind nur dann zulässig, wenn Sie als Patient Ihre Einwilligung erteilt haben. Diese einmal erteilte Einwilligung können Sie jederzeit zurücknehmen. Ist Gefahr im Verzug (etwa bei lebensrettenden Maßnahmen oder zur Abwendung schwerer Gesundheitsschäden), kann diese ausdrückliche Einwilligung des Patienten unterbleiben. Einem ausdrücklich erklärten Willen darf der Arzt jedoch auch in diesem Fall nicht entgegenhandeln.
Sie haben als Patient das Recht auf Einsicht in die Sie betreffenden Behandlungsunterlagen (Krankenblatt, Befund, OP-Bericht, Arztbrief, Röntgenaufnahme etc.). Sie können auch Kopien oder Ausdrucke auf eigene Kosten anfertigen lassen oder eine Person Ihres Vertrauens mit der Einsichtnahme beauftragen. Die Behandlungsunterlagen dienen nicht nur der Therapie, sondern sie sind auch eine Art Rechenschaftsbericht.
Der Anspruch auf Einsichtnahme erstreckt sich auf alle objektiven Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand. Sie erstreckt sich nicht auf Aufzeichnungen, die subjektive Einschätzungen und Eindrücke des Arztes betreffen. Weitere Einschränkungen können im Bereich der psychiatrischen Behandlung bestehen und auch dann, wenn Rechte anderer, in die Behandlung einbezogener Personen, wie z. B. Angehörige oder Bekannte, berührt werden.
Sie haben das Recht auf Persönlichkeitsschutz bzw. auf die ärztliche Schweigepflicht. Dem Arzt sollen Sie sich mit all Ihren körperlichen und seelischen Nöten bedenkenlos anvertrauen können.
Dieses Vertrauensverhältnis ist gesetzlich geschützt. Die Schweigepflicht des Arztes erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten, die bei der Begegnung mit Ihnen in Erfahrung gebracht werden. Dazu zählen neben dem Gesundheitszustand auch Ihre familiären, wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten. Die Weiterleitung von personenbezogenen Informationen ist nur mit Ihrer Zustimmung oder auf der Grundlage bestimmter gesetzlicher Bestimmungen (z. B. an zum Wissen berufene Personen, wie weitere behandelnde Ärzte, oder Meldungen nach dem Bundesseuchengesetz) möglich. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Tod des Patienten fort.
Als Patient tragen Sie für den Erfolg der Behandlung auch ein Stück Mitverantwortung. Deshalb sollten Sie die ärztlichen Maßnahmen unterstützen und die gegebenen Hinweise befolgen (z. B. Einnahme verordneter Medikamente, Beachtung ernährungstherapeutischer Ratschläge). Handeln Sie dieser Pflicht zuwider, kann Ihnen in einem Haftungsfall gegebenenfalls eine Mitschuld angelastet werden.
Dem Arzt steht für seine Leistungen ein Honorar zu. Die Abrechnungsgrundlage hierfür ist bei Privatpatienten die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
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