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Behandlungsvertrag

Die Gleichberechtigung von Arzt und Patient im Rahmen einer Behandlung beruht auf dem Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag wird mit Beginn oder Übernahme der Behandlung stillschweigend, auch ohne schriftliche Form, geschlossen.

Der Arzt verpflichtet sich z. B., Sie regelmäßig über den Stand der ärztlichen Behandlung zu informieren bzw. aufzuklären.

Bei Minderjährigen kommt ein Behandlungsvertrag durch den gesetzlichen Vertreter (normalerweise die Eltern) zustande.

Als Privatpatient haben Sie die freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärzten. Darüber hinaus steht Ihnen bei entsprechendem Versicherungsschutz der Chefarzt im Krankenhaus bei ambulanter und stationärer Versorgung zur Verfügung. Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von Ihnen aufgehoben werden. Freie Arztwahl bedeutet also auch die Freiheit, jederzeit den Arzt wechseln zu können.

Bei dem Behandlungsvertrag handelt es sich um einen so genannten Dienstvertrag, bei dem eine Behandlung, nicht aber ein Behandlungserfolg zugesichert wird. Ein Vertrag entsteht auch, wenn Sie eine telefonische Beratung des Arztes erhalten haben.

Kann ein Arzt Sie nicht persönlich behandeln, bleibt er dennoch verpflichtet, Ihre Versorgung sicherzustellen. Das kann durch ärztliche Kollegen oder einen Notdienst geschehen. Unabhängig davon ist im Notfall jeder Arzt und jede Einrichtung zur Hilfeleistung verpflichtet.

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