Startseite > Arzt > Arzt-Patient-Beziehung > Arztbesuch > Arzneimittel-verordnung

Arzneimittelverordnung

Als Privatpatient reichen Sie Ihre (in der Apotheke eingelösten) Rezepte für Medikamente bei Ihrer Krankenversicherung ein. Sofern der Rechnungsbetrag nicht direkt auf das Rezept übertragen wurde, ist eine separate Apothekenquittung beizulegen.

Sie erhalten alle medizinisch notwendigen Arzneimittel im tariflichen Umfang erstattet, die Ihnen der Arzt verordnet hat, sofern es sich um von der Schulmedizin anerkannte Mittel handelt oder solche, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben.

Wenn ein Arzneimittel verordnet wird, sollten Sie gemeinsam mit dem Arzt überlegen, welche Packungsgröße die geeignete ist und ob ein Generikum (Medikament mit gleichen Wirkstoffen, das unter einem nicht geschützten Freinamen im Handel ist) genommen werden sollte.

Der Arzt hat mehrere Möglichkeiten, ein Arzneimittel zu verordnen. Er kann auf dem Rezept das konkrete Medikament (Original oder Generikum) sowie das Originalpräparat ohne oder mit der Angabe „aut idem" nennen. Im letzteren Fall haben Apotheker und Patient die Möglichkeit, sich für ein wirkstoffgleiches Präparat zu entscheiden. Außerdem kann auf dem Rezept auch nur der Wirkstoff angegeben werden, und Sie bestimmen dann gemeinsam mit dem Apotheker ein entsprechendes Medikament. Bei der Verordnung von Arzneimitteln ist es immer wichtig, den Arzt über die Art und Dosierung momentan eingenommener Medikamente zu informieren, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie auch im Menü Arzneimittel.

Aktuelle Pressemeldungen aus dem Gesundheitswesen