
Als „traditionell“ dürfen Arzneimittel bezeichnet werden, die vor In-Kraft-Treten des Arzneimittelgesetzes (AMG) 1978 frei verkäuflich auf dem Markt waren und gegen deren Nachzulassung es von Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hinsichtlich Anwendung und Sicherheit keine Bedenken gab.

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