
Die Arzneimittelpreisverordnung regelt die Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) enthält darüber hinaus Rabattregelungen zu Gunsten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), sodass hieraus unterschiedliche Endpreise für die GKV bzw. den privat Versicherten resultieren.

Die folgende Beispielrechnung für ein fiktives Fertigarzneimittel soll dies verdeutlichen:
| Herstellerabgabepreis | € 100,00 | |
| Großhandelzuschlag (in diesem Fall 6 %) | € 6,00 | + |
| Apothekenzuschlag (3 % auf die Summe aus Herstellerabgabepreis und Großhandelzuschlag von 106,00 €) | € 3,18 | + |
| Apothekenzuschlag, konstant | € 8,10 | + |
| MwSt. (19 %) | € 22,28 | + |
| Apothekenabgabepreis (entspricht PKV-Preis) |
€ 139,56 | |
| Apothekenrabatt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel | € 1,75 | - |
| Rabatt des pharmazeutischen Unternehmens (16 % des Herstellerabgabepreises) | € 16,00 | - |
| Zuzahlung des gesetzlich Versicherten | € 10,00 | - |
| Preis für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Preis) | € 111,81 |
Für Arzneimittel, die Sie durch eine Krankenhausapotheke beziehen, gelten die o. g. Apothekenzuschläge nicht (siehe auch Kapitel Krankenhausapotheke).
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