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Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Die Arzneimittelpreisverordnung regelt die Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) enthält darüber hinaus unter anderem Rabattregelungen, die zum Teil auch für die PKV gelten und damit den privat Krankenversicherten zu Gute kommen.

Folgende Beispielrechnung für ein fiktives patentgeschütztes Fertigarzneimittel soll die Preisbildung verdeutlichen:

Herstellerabgabepreis € 100,00  
Großhandelzuschlag (3,15 % + Festzuschlag: 0,70 €) € 3,85 +
Apothekenzuschlag (3 % auf die Summe aus Herstellerabgabepreis und Großhandelzuschlag von 103,85 €) € 3,12 +
Apothekenzuschlag, konstant € 8,10 +
MwSt. (19 %) € 21,86 +
Apothekenabgabepreis
€ 136,93  
     

Durch Einbeziehung der PKV in das Arzneimittelsparpaket haben auch die PKV-Unternehmen sowie die Beihilfe einen Anspruch auf die gesetzlichen Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (Herstellerabschläge). Diese sind für patentgeschützte Arzneimittel bis 31.12.2013 von 6 % auf 16 % erhöht worden. Für patentfreie Arzneimittel betragen sie 10 %.

Die Abschläge müssen zur Prämienermäßigung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen verwendet werden - im Beihilfebereich dienen sie auch der Ausgabenreduktion. Zu diesem Zweck haben der PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten (ZESAR) gegründet, welche die Rabattansprüche gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen geltend machen wird.

Bei neuen Wirkstoffen/Arzneien ist zukünftig auch von privat Versicherten nur der Preis in der Apotheke zu zahlen, auf den sich die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Pharmaindustrie einigen (Erstattungsbetrag).

Für Arzneimittel, die Sie durch eine Krankenhausapotheke beziehen, gelten die o. g. Apothekenzuschläge nicht (siehe auch Kapitel Krankenhausapotheke).

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