
Apotheken haben den gesetzlichen Auftrag der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Eine Apotheke (und bis zu drei Filialapotheken) darf nur von einem approbierten Apotheker mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden.

Sie haben die Möglichkeit, Arzneimittel aus der „Präsenzapotheke um die Ecke“ auf herkömmliche Weise zu beziehen oder über den Versand bzw. die „Internetapotheke“. Bei stationärer oder ambulanter Versorgung im Krankenhaus erfolgt die Versorgung mit Arzneimitteln in aller Regel durch die Krankenhausapotheke.
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